Satzung

§ 1   Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen:

      IFHB - Internationales Forum Historische Bürowelt e.V.

mit Sitz in Köln.

§ 2   Zweck des Vereins

Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Dokumentation aller historischen Aspekte der Büro-Techniken und ihrer sozialen Belange. Dies erfolgt durch:
  1. Informationsaustausch unter den Mitgliedern, mit in- und ausländischen Museen, Instituten, Bibliotheken, sowie Firmen und Privatsammlungen,
  2. Herausgabe regelmäßig erscheinender Zeitschriften mit den Titeln:

          Historische Bürowelt   sowie
          Historische Bürowelt - aktuell

    die unter anderem mit wissenschaftlichen und populär-wissenschaftlichen Beiträgen zur Geschichte und Entwicklung der Bürotechnik folgende Gebiete behandelt:

    1. Vormechanische Schreibtechniken
    2. Stenographie
    3. Schreibmaschinen
    4. Rechenmaschinen
    5. Datenverarbeitung
    6. Telefone
    7. Vervielfältiger
    8. Sonstige Büroausstattung
    9. Sozialgeschichte

  3. Veranstaltung von Sammlertreffen,
  4. Durchführung von Ausstellungen,
  5. Förderung von Forschungsaufgaben zur bürohistorischen und sozialen Geschichte,
  6. Gutachterliche Tätigkeit,
  7. Erarbeitung und Bereitstellung von Lehr-, Ausbildungs- und Anschauungsmaterial.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Jede Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person gleich welcher Nationalität auf schriftlichen Antrag werden.
  2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
  3. Personen, die sich besonders um das "IFHB" verdient gemacht haben, kann mit 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Andere Ehrungen fallen in die Entscheidungskraft des Vorstands.

§ 4   Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod; bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit.
  2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Sofern der Austritt nicht drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres erfolgt, ist der Beitrag noch für das folgende Jahr zu entrichten.

§ 5   Ausschluss der Mitglieder

  1. Den Ausschluss eines Mitglieds können ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand in schriftlich begründeter Form beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere vereinsschädigendes Verhalten und Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins und gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Über ein Ausschlussersuchen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Mitglieder, die trotz Mahnung mehr als sechs Monate keine Beitragszahlung geleistet haben, gelten automatisch als ausgeschlossen.

§ 6   Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:
  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7   Beiträge

Die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 8   Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern, denen die Führung des Vereins, die Herausgabe von Zeitschriften und die Kassenführung obliegt. Der Vorstand wählt selbst den geschäftsführenden Präsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Entscheidung beteiligt sind. Bei Abstimmungen und Wahlen innerhalb des Vorstands, erhält der geschäftsführende Präsident bei Stimmengleichheit doppeltes Stimmrecht. Dies gilt nicht bei der Wahl zum geschäftsführenden Präsidenten. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bzw. Briefwahl auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird in einem Wahlgang gewählt. Jedes Mitglied hat bis zu vier Stimmen. Gewählt sind die vier Personen mit den meisten Stimmen aus Briefwahl und anwesenden Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Bis zu drei Monaten vor der Mitgliederversammlung hat der Vorstand alle Mitglieder aufzufordern, Kandidaten für die Vorstandswahl zu benennen. Die Vorschläge sind dem Vorstand innerhalb eines Monats, gerechnet vom Datum des Anschreibens, mitzuteilen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sollen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung genannt werden. Anträge, die als Gegenstand eine Satzungsänderung beinhalten, müssen acht Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Schriftform vorliegen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand folgende Punkte in der Tagesordnung vorzulegen bzw. zu behandeln.

  1. Bericht des Vorstands
  2. Bericht des Schatzmeisters
  3. Bericht des Kassenprüfers
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers
  6. Bestätigung bzw. Veränderung des Beitragssatzes

Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch an die vonseiten des Mitglieds zuletzt bekannt gegebene Email-Adresse erfolgen, wenn das Mitglied dies dem Vorstand gegenüber bestätigt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Der Verein wird nach außen durch den geschäftsführenden Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Die Vorstände sind nicht von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit.

§ 9   Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre durch einfachen Brief oder als Veröffentlichung in der Zeitschrift "Historische Bürowelt - aktuell" mit Tagesordnung, unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen ab Poststempel, einzuberufen. Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
    1. Wahl, Entlastung und evtl. Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder,
    2. Entscheidung über Satzungsänderungen,
    3. Auflösung des Vereins.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit zu gegebenem Anlaß einberufen.

§ 10   Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder notwendig. Sofern ein Mitglied verhindert ist, muss dieses Mitglied von seinem Stimmrecht schriftlich Gebrauch machen.
  3. Für Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder verabschiedet.
  5. Zur Vorstandswahl ist mit der Einladung eine namentliche Briefwahl für alle Mitglieder einzurichten.
  6. Für die eigentliche Wahl/Briefwahl sind dann alle Kandidaten, die sich bei einer eventuellen Wahl auch zur Verfügung stellen, aufzulisten. Die Rückfrage, ob ein vorgeschlagener Kandidat eine Wahl annehmen wird, obliegt dem Vorstand.

§ 11   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

§ 12   Gründung

Am 28. November 1981 gründeten Uwe H. Breker (Köln), Alfred Findeisen (Düsseldorf), Jörn Holzmann (Hamburg), Tjitte de Jong (Breda, Niederlande), Hartmut Koch (Hamburg), Dr. Gerd Krumeich (Düsseldorf) und Ulrich Rüscher (Lahstedt) in Bielefeld das "IFHB".

§ 13   Schlussbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks findet die Liquidation statt. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Liquidatoren die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ist der dem Verein verbleibende Vermögensteil, insbesondere eine eventuell bis dahin erworbene bürotechnische Sammlung (Maschinen, Geräte, Literatur) an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende öffentlich-rechtliche Körperschaft (wie z.B. das Deutsche Museum, München) zu übertragen, das ihn unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14   Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von einem Mitglied des Vorstands und einem Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.

Dortmund, 14. April 2012